Ausgangsbeschränkung anlässlich der COVID-19 Pandemie

23. 03. 2020

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Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
 
Ausgangsbeschränkung anlässlich der COVID-19 Pandemie
 
Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. März 2020
  
Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration erlässt auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG in Verbindung mit §§ 4 Absatz 1, 19 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 Gesundheitsdienstgesetz Sachsen-Anhalt (GDG LSA) folgende  
 
Allgemeinverfügung
 
1. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe sind insbesondere:

1.1 die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,

1.2 notwendige Lieferverkehre und Umzüge,

1.3 die Inanspruchnahme medizinischer, zahnmedizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blut- und Blutplasmaspenden) sowie Besuche bei Angehörigen
helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),

1.4 Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Nutzung von Geschäften im Sinne der Nr. 4.2 und Reparaturdienstleistungen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Frisören und Barbieren, Massagepraxen, Kosmetik-, Nagel-, Piercing- und Tattoostudios und ähnliche Betriebe,

1.5 der Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern und eigenen Kindern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,

1.6 die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen insbesondere die Wahrnehmung des Ehrenamtes im sozialen Bereich,

1.7  die Begleitung Sterbender sowie Eheschließungen und Beerdigungen im engsten Familienkreis,

1.8 Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung, 

1.9 das Aufsuchen von Gerichtsverhandlungen sowie die Wahrnehmung dringender Rechtsangelegenheiten und

1.10 Handlungen zur Versorgung und notwendigen Bewegung von Tieren.
 
2. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet.
 
3. Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. August 2014 (GVBl. LSA S. 386, 443), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 360), sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

3.1 Ausgenommen sind die Belieferung, die Mitnahme und der Außer-HausVerkauf. Hierbei ist sicherzustellen, dass  - ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird und  - im öffentlichen Bereich einschließlich Einkaufszentren kein Verzehr in einem   Umkreis von weniger als 50 Metern zum Abgabeort stattfindet.

3.2 Bei gastronomischen Angeboten in Beherbergungsbetrieben ist auch die Lieferung im Zimmerservice zulässig.
 
4. Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften jeder Art.
4.1 Von der Schließungsverfügung nach Nr. 4 ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken und Sparkassen, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen, Tierbedarf, Fahrradläden, Bau- und Gartenmärkte, Großhandel, Tankstellen und Kfz-Teileverkaufsstellen, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Wochenmärkte, der Betrieb von Lebensmittelhandel im Reisegewerbe, Reinigungen, Waschsalons, der OnlineHandel und Abhol- und Lieferdienste. 

4.2 Bei Ladengeschäften, die ein Mischsortiment führen, ist eine Öffnung zulässig, soweit das nach Nr. 4.1  zugelassene Sortiment einen nicht nur unerheblichen Anteil am Gesamtsortiment umfasst.

4.3 Die zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. 

4.4 Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Nr. 4.1 genannten Ausnahmen sowie deren gastronomische Einrichtungen für die Belieferung, Mitnahme und Außer-Haus-Verkauf unter den Voraussetzungen der Nr. 3.1 erlaubt.
 
5. Die Sicherheitsbehörden und die Polizei kontrollieren die Einhaltung der Allgemeinverfügung. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.
 
6. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Absatz 1a Nr. 6 IfSG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
 
7. Weitergehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.
 
8. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Absatz 3 i V m § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar.
 
9. Diese Allgemeinverfügung tritt am 23. März 2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 05. April 2020 außer Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen enden am  05. April 2020, 24:00 Uhr.
 
 
 
gez. Beate Bröcker
Staatssekretärin
 
 

 

Bild zur Meldung: Ausgangsbeschränkungen