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Straßenausbau und Erschließung

24. 11. 2016
Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge – Wo liegt der Unterschied?

Im Nachgang zu der Diskussion am 24.11.2016 im Bad Dürrenberger Stadtrat sollen an dieser Stelle noch einmal die Unterschiede zwischen „Erschließungsbeiträgen“ und „Straßen(aus)baubeiträgen“ näher erläutert werden.

Die beiden Beitragsformen müssen jeweils in einer eigenen Satzung geregelt sein. Es ist allen Beteiligten klar, dass es sich um ein eher lästiges Thema handelt, weil der Bürger in Form von Beiträgen zur Kasse gebeten wird. Aber so ist nun einmal die Gesetzgebung, nach der die Verwaltung handeln muss.

Das Erschließungsbeitragsrecht ist in den §§ 127 ff. Baugesetzbuch (Bundesrecht) und der Straßenausbaubeitragsrecht im Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrecht) geregelt.

Zunächst zu den Erschließungsbeiträgen. Nach den Vorschriften des Baugesetzbuches müssen die Gemeinden für die erstmalige Herstellung von Straßen Erschließungsbeiträge erheben. Im Gegensatz zu den Straßen(aus)baubeiträgen wird hier nicht nach der Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße unterschieden, d. h. Anlieger sind immer mit einem Anteil von 90 % an den Kosten zu beteiligen. „Klassischerweise“ werden Erschließungsbeiträge zwar für die erstmalige Herstellung von Straßen „auf der grünen Wiese“ erhoben. Dies ist aber – aus Sicht der Anlieger leider – nicht der einzige Anwendungsfall für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Denn diese sind auch für Straßen anzuwenden, die bereits als solche faktisch genutzt werden, jedoch noch nie im Rechtssinne „erstmalig“ hergestellt wurden. Hier sind wir genau beim „Knackpunkt“, nämlich bei der Frage, wann eine Straße im Rechtssinne als erstmalig hergestellt anzusehen ist mit der Folge, dass hinsichtlich der Baukosten an dieser Straße keine Erschließungsbeiträge mehr, sondern „nur“ noch Straßenbaubeiträge erhoben werden können.

Straßen(aus)baubeiträge dürften eher bekannt sein, als die vorgenannten Erschließungsbeiträge. Rechtgrundlage ist hier der § 6 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die betreffende Straße bereits im Rechtssinne erstmalig hergestellt worden ist, sodass jetzt nur noch von einem Ausbau gesprochen werden kann. Wie bei den Erschließungsbeiträgen besteht auch bei den Straßenbaubeiträgen für die Gemeinden eine Beitragserhebungspflicht. Anders als bei dem pauschalen 90 %-Anliegeranteil bei den Erschließungsbeiträgen muss hier sowohl nach der Verkehrsbedeutung der einzelnen Straßen, wie auch nach den einzelnen Teileinrichtungen (z. B. Fahrbahn, Beleuchtung, Gehweg usw.) unterschieden werden. Je höher die wahrscheinliche Inanspruchnahme durch die Anlieger, umso höher muss der Anliegeranteil festgesetzt werden. Dies ist in der Satzung geregelt.

Zur Abgrenzung der beiden Beitragsformen nun im Einzelnen. An dieser Stelle sei schon angemerkt, dass die Gemeinde hinsichtlich der Anwendung kein Wahlrecht hat. Die hierfür zwingend anzuwendende und allein maßgebliche Rechtsvorschrift findet sich in § 242 Abs. 9 Baugesetzbuch. Danach kommt es darauf an, ob die betreffende Straße als „bereits hergestellt“ anzusehen ist. Wörtlich heißt es dort: „Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen.“ Wenn also die betreffende Straße irgendwann vor 1990 entsprechend einem „technischen Ausbauprogramm“ oder den „örtlichen Ausbaugepflogenheiten“ hergestellt wurde, dann können für diese Straßen keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden, sondern nur noch – die für die Anlieger „günstigeren“ – Straßen(aus)baubeiträge.

Was ist nun aber unter einem „technischen Ausbauprogramm“ bzw. den „örtlichen Ausbaugepflogenheiten“ zu verstehen? Es handelt sich dabei um unbestimmte Rechtsbegriffe, die lange Zeit streitig waren und von den Gerichten unterschiedlich interpretiert wurden. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 11.07.2007 (Az. 9 C 5/06) letztinstanzlich ein „Machtwort“ gesprochen, wie diese Begriffe auszulegen sind.

So wurde entschieden, dass Ausbaugepflogenheiten einen Grundbestand an kunstmäßigem Ausbau voraussetzen. Das grobe Herrichten natürlicher Geländegegebenheiten ist hierfür nicht ausreichend, z. B. das bloße Verfestigen und „Hobeln“ einer vorhandenen „Sandpiste“. Die Gemeinde sollte daher vor Beginn der Baumaßnahme durch entsprechende Baugrunduntersuchungen feststellen, ob die betreffende Straße überhaupt jemals kunstgemäß ausgebaut wurde oder ob es sich nur um eine festgefahrene „Sandpiste“ handelt. Sollte Letzteres der Fall sein, wäre die Straße im Rechtssinne noch nie erstmalig hergestellt worden mit der Folge, dass die Ausbaukosten nach der Erschließungsbeitragssatzung mit einer (zwingenden) Anliegerbeteiligung von 90 % festzulegen wären.

Nun noch zur Betrachtung der Teileinrichtungen. Die Prüfung der Frage, ob für eine Baumaßnahme Erschließungs- oder Straßen(aus)baubeiträge erhoben werden müssen, kann zu einem „sowohl als auch“ kommen. Am besten kann dies anhand eines Beispiels erläutert werden. Angenommen, die betreffende Straße war vor 1990 eine "Sandpiste", an der aller ca. 20 Meter Straßenlampen standen. Nunmehr soll die Fahrbahn ausgebaut, ein einseitiger Gehweg und eine Straßenentwässerung gebaut werden. Die Straßenbeleuchtung soll durch stärkere Leuchten ersetzt werden. Wie ist diese Baumaßnahme den Anliegern gegenüber abzurechnen?

Die Fahrbahn war als "Sandpiste" vor der Wende nicht kunstgemäß ausgebaut. Diese Kosten sind daher nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnen. Da es Gehweg und Straßenentwässerung vorher nicht gab, unterfallen auch diese Kosten dem Erschließungsbeitragsrecht. Lediglich die Straßenbeleuchtung war zu DDR-Zeiten schon ortsüblich hergestellt, daher werden diese Kosten nach der Straßenausbaubeitragssatzung abgerechnet. An die Anlieger ergehen dann jeweils zwei Bescheide. Ein Erschließungsbeitragsbescheid für die Herstellungskosten der Fahrbahn, des Gehwegs und der Straßenentwässerung sowie ein Straßen(aus)baubeitragsbescheid hinsichtlich der Kosten für die Straßenbeleuchtung. Falls der Anlieger mit beiden Bescheiden nicht einverstanden ist, muss er auch gegen beide Bescheide Widerspruch einlegen. Sollten die Widersprüche zurückgewiesen werden, müsste gegen beide Bescheide geklagt werden. Beide Bescheide laufen auch im Folgenden völlig getrennte Wege. So wäre hinsichtlich des Straßenausbaubeitragsbescheids, welcher auf Landesrecht beruht, beim Oberverwaltungsgericht als höchstem Landesgericht in Verwaltungssachen „Endstation“. Anders beim Erschließungsbeitragsrecht, welches sich auf Bundesrecht (§§ 127 ff. Baugesetzbuch) stützt. Hier wäre auch noch eine weitere Instanz – nämlich die sogenannte Revision an das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig – möglich.

Zur Frage, ob es Ermessensspielräume gäbe, muss klar und deutlich gesagt werden, dass es hinsichtlich des Ob und des Wie der Erhebung von Erschließungs- und Straßenbaubeiträgen keinerlei Spielräume bleiben. Die Stadtverwaltung arbeitet mit „fremden Geld“ und hat es gemäß der aktuellen Gesetzgebung und Rechtsprechung einzusetzen. Wenn Verwaltung oder Mitglieder der Gemeindevertretung nicht danach handeln, kann es zur unliebsamen Bekanntschaft mit dem Staatsanwalt kommen.

Beitragsforderungen sind in voller Höhe einzuziehen. Das bedeutet, wenn der Tatbestand der Erschließung vorliegt, ist auch die Erschließungssatzung anzuwenden.

Was die Beteiligung der Bürger betrifft, so liegt die Entscheidung immer beim Stadtrat. In jedem Falle ist eine Beteiligung der Bürger – auch von der Stadtverwaltung – ausdrücklich gewollt. Das lässt sich beispielsweise beim Umgang mit den Einnahmen aus der Abrechnung des Sanierungsgebietes eindeutig darstellen. Im Übrigen wird jede Baumaßnahme – beginnend mit der Diskussion um die Haushaltsplanung – in den Ausschüssen und im Stadtrat öffentlich diskutiert und später dann beschlossen (oder auch nicht).

Es ist deshalb generell wichtig, mit den Bürgern zu reden und zu informieren. Denn bestimmte Sachlagen können für den Bürger durchaus auch finanzielle Vorteile bringen, z. B. im Rahmen einer Gemeinschaftsmaßnahme mit dem Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Bad Dürrenberg. Hier würde dann die Straße nur einmal geöffnet werden und ein Teil der Tiefbaukosten geht anteilmäßig durch zwei. Auch gäbe es für die Anlieger nur einmal eine Behinderung der Zufahrt aufgrund der notwendigen Sperrung. Es wäre ebenso denkbar und sinnvoll, eine Stichstraße, die unmittelbar an einer sehr großen und zum Ausbau vorgesehenen Straßenbaumaßnahme anliegt, ebenfalls mit auszubauen. Im Vergleich zur separaten Ausschreibung der Stichstraße, könnte die Stichstraße als Teil-Los der großen Gesamtmaßnahme wegen der Mengenansätze insgesamt billiger werden.

Auch während der Baumaßnahme ist uns ein Kontakt zum Bürger wichtig. So könnte zum Beispiel ein von den Anwohnern zu benennender Straßenbeauftragter die Baumaßnahme mitbegleiten. Diese Form der Mitwirkung hat sich in der Vergangenheit schon bewährt.

Ich hoffe, ich konnte mit meinen Ausführungen zu den Unterschieden der beiden Beitragsformen Klarheit schaffen. Für weitere Fragen können Sie sich gern an den Fachbereich Bauen und Umwelt wenden.

René Schaar

Fachbereichsleiter

 
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